Recht & Compliance
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Hinweis: Diese AGB regeln Beratungs- und Engineering-Leistungen gegenüber Unternehmern i. S. v. § 14 BGB. Ein Verbrauchergeschäft ist ausgeschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen Kritwerk, Inhaber Ghait Elghouate (Luppenstraße 1, 04177 Leipzig, nachfolgend „Kritwerk") und dem Auftraggeber über die Erbringung von Beratungs-, Analyse- und Engineering-Leistungen, insbesondere die Produkte „Kritwerk Quick-Audit", „Kritwerk Sprint" und „Kritwerk Co-Pilot".
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Kritwerk ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von Kritwerk sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per E-Mail) oder durch Aufnahme der Leistungserbringung durch Kritwerk zustande. Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind das jeweilige Angebot, dessen Leistungsbeschreibung sowie diese AGB.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem konkreten Angebot bzw. dem Leistungsschein („Statement of Work").
(2) Kritwerk schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen (Dienstvertrag i. S. v. §§ 611 ff. BGB), nicht einen bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolg. Insbesondere wird keine Compliance mit Gesetzen, Aufsichts- oder Zertifizierungsanforderungen (z. B. NIS2, KRITIS, DORA, ISO 27001) als Erfolg geschuldet; geschuldet ist die fachkundige Beratung und Analyse nach dem Stand der Technik und der einschlägigen Regelwerke zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
(3) Soweit im Rahmen einzelner Leistungen werkvertragliche Elemente vereinbart werden (z. B. Erstellung eines abgegrenzten Maßnahmenkatalogs), ist dies im jeweiligen Angebot ausdrücklich zu kennzeichnen.
(4) Kritwerk ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Unterauftragnehmer einzusetzen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt Kritwerk rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ansprechpartner zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber benennt eine fachlich und entscheidungsbefugte Ansprechperson.
(3) Verzögerungen aufgrund nicht oder nicht rechtzeitig erbrachter Mitwirkungsleistungen gehen zulasten des Auftraggebers; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Festpreise bzw. Tagessätze. Kritwerk ist Kleinunternehmer i. S. v. § 19 UStG; es wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen. Sollte die Kleinunternehmer-Eigenschaft entfallen, kommt zu allen Preisen die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.
(2) Sofern nicht abweichend vereinbart, gilt für Festpreis-Projekte („Quick-Audit", „Sprint") ein Zahlungsplan von 50 % bei Auftragsbestätigung und 50 % bei Lieferung der vereinbarten Ergebnisse.
(3) Retainer-Leistungen („Co-Pilot") werden monatlich im Voraus abgerechnet.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen (§§ 286, 288 BGB), insbesondere ein Verzugszinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Verzugskostenpauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB).
(5) Reisekosten, Spesen und Auslagen werden, sofern nicht pauschal im Angebot enthalten, gegen Nachweis zusätzlich abgerechnet. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit, sofern nicht abweichend vereinbart.
§ 6 Termine und Fristen
(1) Vereinbarte Liefertermine (z. B. „Maßnahmenkatalog innerhalb von 5–7 Werktagen") sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Die Fristen beginnen frühestens mit Eingang aller für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers (vgl. § 4).
(3) Ereignisse höherer Gewalt sowie Ereignisse, die Kritwerk die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik, behördliche Maßnahmen, längerfristige Ausfälle der IT-Infrastruktur), verlängern Fristen angemessen.
§ 7 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
(1) An den im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Arbeitsergebnissen (Berichte, Maßnahmenkataloge, Asset-Inventare, Skripte, Konfigurationen) erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die internen Zwecke des Auftraggebers.
(2) Eine darüber hinausgehende Verwertung, insbesondere die Weitergabe an Dritte oder die Veröffentlichung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Kritwerk.
(3) Vor vollständiger Bezahlung erfolgt die Übergabe von Arbeitsergebnissen lediglich zur Begutachtung; eine Nutzung im Wirkbetrieb ist erst nach Bezahlung gestattet.
(4) Kritwerk bleibt berechtigt, das im Rahmen des Projekts erworbene allgemeine Know-how sowie generische Bausteine (Vorlagen, Frameworks, Skript-Snippets) für andere Projekte weiterzuverwenden.
§ 8 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.
(2) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die (a) öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einem Verstoß gegen diese Verpflichtung beruht, (b) der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Erhalt bekannt waren oder (c) aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(3) Die Verpflichtung gilt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus für die Dauer von drei Jahren.
(4) Kritwerk darf den Namen und das Logo des Auftraggebers nach vorheriger schriftlicher Zustimmung als Referenz auf der eigenen Website sowie in Vertriebsunterlagen verwenden.
§ 9 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
(2) Sofern Kritwerk im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien einen separaten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab.
§ 10 Gewährleistung
(1) Für Dienstleistungen gelten die gesetzlichen Regelungen des Dienstvertragsrechts. Eine bestimmte Erfolgsgarantie wird nicht übernommen.
(2) Soweit ausnahmsweise werkvertragliche Elemente vereinbart sind, gelten die §§ 633 ff. BGB. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt in diesem Fall 12 Monate ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.
§ 11 Haftung
(1) Kritwerk haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund übernommener Garantien bleibt unberührt.
(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet Kritwerk nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesen Fällen auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Datenverlust ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt.
(4) Die Haftung pro Schadensfall ist — vorbehaltlich Abs. 1 — der Höhe nach auf den Auftragswert des betreffenden Einzelprojekts, höchstens jedoch auf 25.000 € begrenzt. Die Gesamthaftung pro Vertragsjahr ist auf 50.000 € begrenzt. Bei Retainer-Leistungen gilt als Auftragswert die Vergütung der letzten zwölf Monate.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, regelmäßige und dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungen vorzunehmen. Bei einem etwaigen Datenverlust haftet Kritwerk nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
§ 12 Laufzeit und Kündigung
(1) Einmal-Projekte (Quick-Audit, Sprint) enden mit Abnahme der vereinbarten Arbeitsergebnisse bzw. mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums.
(2) Retainer-Verträge („Co-Pilot") werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern im Angebot keine abweichende Mindestlaufzeit vereinbart wurde.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Leipzig.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: Mai 2026. Diese AGB sind ein branchenüblicher Ausgangspunkt für B2B-Beratungs- und Engineering-Leistungen und ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung.